Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsübernehmerin für Ansprüche auf Arbeitsentgelt haftet, die auf die Klägerin mit der Stellung von Anträgen auf Konkursausfallgeld kraft Gesetzes übergegangen sind.
Die E N GmbH & Co. KG (künftig kurz: N KG) unterhielt in B eine Opelvertretung. Sie stellte ihren Geschäftsbetrieb am 28. Februar 1983 ein. Vorher hatten zwischen ihr und der Beklagten Verhandlungen stattgefunden.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|