BFH - 02.08.1978 (I R 160/74) - DRsp Nr. 1997/13956
BFH, vom 02.08.1978 - Aktenzeichen I R 160/74
DRsp Nr. 1997/13956
»1. Überträgt ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sein Vermögen unter den Voraussetzungen des § 44b VAG auf eine Aktiengesellschaft und übersteigt das vertraglich vereinbarte Barentgelt die Summe der Buchwerte der übertragenen Vermögensgegenstände, so unterliegt der Mehrbetrag als Übertragungsgewinn (Veräußerungsgewinn) bei dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Körperschaftsteuer. 2. § 14 und § 15 Abs. 1KStG sind bei Vermögensübertragungen nach § 44b VAG nicht anwendbar.«