»1. Die Umwandlung einer GmbH in eine KG führt nicht zum Erlöschen einer Pensionsverpflichtung, die die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber eingegangen war, der im Zuge der Umwandlung Gesellschafter der KG geworden ist. 2. Die zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH zulässigerweise gebildete Pensionsrückstellung ist nicht infolge der Umwandlung in die KG von dieser gewinnerhöhend aufzulösen (Abweichung von den Urteilen des BFH vom 09.10.1964 VI 294/62 U, BFHE 81, 547, BStBl 3.1965, 198, und vom 16.02.1967 IV R 62/66, BFHE 87, 531, BStBl 3.1967, 222). 3. Auch wenn man davon ausgeht, daß handels- und steuerrechtlich im Hinblick auf Pensionsanwartschaften ein Wahlrecht für die Bildung von Rückstellungen besteht, so kann ein entsprechendes Wahlrecht für die Auflösung der Pensionsrückstellungen nicht anerkannt werden.«