BFH - Urteil vom 01.02.1989 (VIII R 33/85) - DRsp Nr. 1996/10366
BFH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen VIII R 33/85
DRsp Nr. 1996/10366
»1. §§ 16, 34EStG sind auch auf im Aufbau befindliche Teilbetriebe anzuwenden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben.2. Ein im Aufbau befindlicher Teilbetrieb liegt erst dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist.«
Normenkette:
EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ;
Gründe:
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