BFH - Urteil vom 23.05.1984 (I R 266/81) - DRsp Nr. 1996/11987
BFH, Urteil vom 23.05.1984 - Aktenzeichen I R 266/81
DRsp Nr. 1996/11987
»1. Eine GmbH, die erst nach Bejahung verdeckter Gewinnausschüttungen durch den BFH im ersten Rechtsgang aufgrund einer Satzungsklausel Rückgewähransprüche gegen den begünstigten Gesellschafter geltend macht, darf ihre Handelsbilanzen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung nicht in der Weise ändern, daß die Rückgewähransprüche nachträglich aktiviert werden.2. Schüttet die GmbH nach solchen Bilanzänderungen aufgrund nachträglicher Gewinnverteilungsbeschlüsse Gewinn offen aus, so steht ihr insoweit der ermäßigte Körperschaftsteuersatz für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen nicht zu.«