BFH - Urteil vom 29.03.1985 (VI R 140/81) - DRsp Nr. 1996/10087
BFH, Urteil vom 29.03.1985 - Aktenzeichen VI R 140/81
DRsp Nr. 1996/10087
»Ein aufgrund eines Einspruchs ergangener Änderungsbescheid kann grundsätzlich auch dann nach § 129AO (1977) berichtigt werden, wenn das FA im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheides übernommen hat und auszuschließen ist, daß die Übernahme der Unrichtigkeit auf fehlerhafter Anwendung materiellen Steuerrechts beruht.«