UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG a.F. § 132; AO § 45; GewStG § 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 844/06
Gesamtrechtsnachfolge eines übernehmenden Rechtsträgers bei einer Abspaltung eines übertragenden Rechtsträgers durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG 1995); Steuerschuldnereigenschaft des übertragenden Rechtsträgers unter Geltung von § 132 UmwG a.F.
BFH, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IV R 29/08
DRsp Nr. 2010/217
Gesamtrechtsnachfolge eines übernehmenden Rechtsträgers bei einer Abspaltung eines übertragenden Rechtsträgers durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2Umwandlungsgesetz (UmwG 1995); Steuerschuldnereigenschaft des übertragenden Rechtsträgers unter Geltung von § 132UmwG a.F.
Bei einer Abspaltung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132UmwG a.F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rechtsprechung).
Normenkette:
UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG a.F. § 132; AO § 45; GewStG § 5;
Gründe
I.
1.
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