I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vermietete ein 1982 von ihm im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft errichtetes Einfamilienhaus in K ab Bezugsfertigkeit im Juni 1983 an einen gewerblichen Zwischenvermieter und verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hatte bei der Steuerfestsetzung gegen den Kläger Steuerbeträge von 49924,06 DM aus Rechnungen über die Herstellung des Einfamilienhauses zum Vorsteuerabzug zugelassen.
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