1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der Gegenstandswert der Feststellungsklagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu addieren ist.
Der Beschwerdeführer hat namens des Klägers des Ausgangsverfahrens und jetzigen Beteiligten zu 2 Klage gegen die Kündigung der Schuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 1 des Ausgangsverfahrens und jetzige Beteiligte zu 3 ist, erhoben. Diese Kündigungsschutzklage hat er im Laufe des Verfahrens um einen weiteren Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2 und jetzige Beteiligte zu 5 erweitert, weil der Kläger der Auffassung war, das nicht wirksam gekündigte Arbeitsverhältnis sei auf diese nach § 613a BGB übergegangen. Der Rechtsstreit hat durch Prozessvergleich vom 16. Oktober 2002 geendet.
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