FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2011 8 K 8311/10
Normen:
KStG 2008 § 8c S. 2; KStG 2008 § 34 Abs. 7b S. 1; GewStG § 10a S. 9; GewStG § 10a S. 10; UmwStG § 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1327
DStRE 2012, 1189
Keine Anwendung von § 8c KStG bei verhältniswahrender Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen auf die Kapitalgesellschaft unter Verkürzung der Beteiligungskette
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 8311/10
DRsp Nr. 2012/9819
Keine Anwendung von § 8cKStG bei verhältniswahrender Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen auf die Kapitalgesellschaft unter Verkürzung der Beteiligungskette
1. Bei einer Verschmelzung handelt es sich grundsätzlich um eine Übertragung i. S. d. § 8cKStG.2. Wird aber durch eine Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen der Kapitalgesellschaft auf diese Kapitalgesellschaft aus Sicht der Obergesellschafter lediglich –unter Wahrung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse – jeweils eine bisher mittelbare Beteiligung in eine nunmehr unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist für diesen Sachverhalt § 8cKStG – unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer missbräuchlichen Verschiebung von Verlusten – im Wege einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden.3. Werden Anteile im Rahmen einer Verschmelzung dinglich im Jahr 2008 übertragen, so ist § 8cKStG auch dann anwendbar, wenn der Übertragungsstichtag umwandlungsteuerrechtlich auf das Jahr 2007 rückbezogen wird.
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