Keine Versorgungslücke bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung künftiger Leistungen aus Lebensversicherungen
FG Münster, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 4049/98 E
DRsp Nr. 2002/12466
Keine Versorgungslücke bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung künftiger Leistungen aus Lebensversicherungen
Bei Übertragung Existenz sichernden Vermögens gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen bis zum 60. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten entsteht keine gegen eine unentgeltliche Übertragung sprechende Versorgungslücke, wenn der Berechtigte ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus Lebensversicherungen in Anspruch nehmen kann.