I. In der Sache stritten die Beteiligten über die Wirksamkeit einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine AG und alleinige Gesellschafterin der V-GmbH. Mit dieser schloss die Klägerin am 18. Dezember 2008 einen Gewinnabführungsvertrag (GAV), ohne darin ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend §
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