Autor: Ott |
Vielfach wird der Finanzbedarf einer Kapitalgesellschaft in der Praxis über Gesellschafterdarlehen gedeckt. Tritt jedoch bei der GmbH krisenbedingt eine Überschuldung ein, wird nicht selten überlegt, zur temporären Beseitigung der Verbindlichkeiten in der Bilanz einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede (Forderungsverzicht mit Besserungsschein) zu vereinbaren. Ein Forderungsverzicht kann sich auch auf Entgelte für Nutzungsüberlassungen (Miete, Pacht) oder auf Vergütungen an die Gesellschafter (z.B. Geschäftsführergehalt) beziehen. Er erfolgt regelmäßig durch einen Erlassvertrag gem. §
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