Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Gewinn, den die beiden einzigen Kommanditisten aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt haben, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist, mit der Folge, dass dieser Gewinn nicht als Gewerbeertrag zu erfassen ist.
I.