Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Gewinn, den die einzige Kommanditistin aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt hat, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist, mit der Folge, dass dieser Gewinn nicht als Gewerbeertrag zu erfassen ist.
I.