(1) Nennwert der eigenen Anteile unter 10% des Nennkapitals 1 Eigene Anteile, die eine Kapitalgesellschaft besitzt und die weder zur Einziehung bestimmt noch nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag unveräußerlich sind, sind bewertungsfähige Wirtschaftsgüter. 2 Übersteigt der Nennwert der eigenen Anteile nicht den Betrag von 10 v.H.des Nennkapitals der Gesellschaft, sind die eigenen Anteile weder bei der Ermittlung des Vermögenswerts noch bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen. 3 Vermögen und Ertrag der Gesellschaft sind in diesem Fall nur den Anteilen im Fremdbesitz gegenüberzustellen. 4 Das gilt auch, wenn die eigenen Anteile zur Einziehung bestimmt oder unveräußerlich sind. (2) Nennwert der eigenen Anteile über 10% des Nenkapitals
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