R 18. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 12 BewG

R 18. VStR 1995 Unverzinsliche, niedrig und hoch verzinsliche Kapitalforderungen und Schulden

R 18. Unverzinsliche, niedrig und hoch verzinsliche Kapitalforderungen und Schulden

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Unverzinsliche Kapitalforderungen und Schulden 1 Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Schulden sind mit dem Betrag anzusetzen, der nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 v.H. auszugehen. 2 Bei der Ermittlung des Gegenwartswerts ist vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen, d.h., es ist der Mittelwert der Vervielfältiger für Zahlungszeitpunkte zu Beginn und zum Ende des Fälligkeitsjahrs anzusetzen. (2) Errechnung des Gegenwartswerts unverzinslicher Kapitalforderungen 1 Der Gegenwartswert einer unverzinslichen Kapitalforderung, die bis zum Tod einer bestimmten Person befristet ist, wird nach der mittleren Lebenserwartung errechnet (BFH-Urteil vom 08.06.1956, BStBl. III S. 208). 2 Die jeweilige mittlere Lebenserwartung ergibt sich aus der "Sterbetafel 1986/88 für die Bundesrepublik Deutschland (Gebietsstand seit dem 03.10.1990)". (3) Niedrig verzinsliche Kapitalforderung oder Schuld