R 2. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
-, -
A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 4 bis § 8 BewG

R 2. VStR 1995 Bedingung und Befristung

R 2. Bedingung und Befristung

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Rechtslage bei aufschiebender und auflösender Bedingung 1 Man unterscheidet aufschiebende und auflösende Bedingungen. 2 Nach den § 158 ff. BGB tritt die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemachte Wirkung eines Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein; solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist, besteht hinsichtlich des beabsichtigten Rechtserfolgs ein Schwebezustand. 3 Bei den auflösenden Bedingungen ist die Rechtslage umgekehrt; die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt sofort ein, endigt jedoch mit dem Eintritt der Bedingung für die Zukunft. 4 Die einem Rechtsgeschäft beigefügte Zeitbestimmung ist nach § 163 BGB der Bedingung - der aufschiebenden wie der auflösenden - unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß durch sie ebenfalls die Wirkung des Rechtsgeschäfts beeinflußt, also auch bei ihr der Beginn oder die Beendigung der Wirkung vom Eintritt eines Zeitpunkts abhängig gemacht wird. 5 Die Vorschriften der § 158 ff. BGB über die Bedingungen finden auf die Zeitbestimmungen entsprechend Anwendung. 6 Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht wirkt bewertungsrechtlich wie eine auflösende Bedingung (BFH-Urteil vom 27.10.1967, BStBl. 1968 II S. 116), ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht wie eine aufschiebende Bedingung (BFH-Urteil vom 05.03.1971, BStBl. II S. 481). (2)