Stand: 21.12.1998
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R 21 GewStR 1998 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung (§

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R 21 GewStR 1998 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung (§ 2 Abs. 1 und 7 GewStG)

R 21 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung (§ 2 Abs. 1 und 7 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Gewerbesteuerpflichtig sind nur Unternehmen, die im Inland betrieben werden. 2 Erstreckt sich der Gewerbebetrieb auch auf das Ausland, werden nur die im Inland befindlichen Betriebsstätten der Besteuerung unterworfen. 3 Ein Gewerbebetrieb wird auch dann im Inland betrieben, wenn für ihn eine Betriebsstätte auf einem unter deutscher Flagge fahrenden See-(Kauffahrtei-)Schiff unterhalten wird, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 13.02.1974 (BStBl II S. 361). (2) Wegen der Berücksichtigung der gebietsmäßigen Abgrenzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vgl. Abschnitt 38 Abs. 5. (3)