R 5. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 5. VStR 1995 Regelbewertung

R 5. Regelbewertung

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Vermögenswert bei Regelbewertung 1 Bei der Regelbewertung wird der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft (Abschnitt 6) um den Unterschiedsbetrag korrigiert, der sich durch Gegenüberstellung der Normalverzinsung und des Ertragshundertsatzes (Abschnitt 7), berechnet auf einen Zeitraum von 5 Jahren (Abschnitt 8), ergibt. 2 Liegen die Erträge der Kapitalgesellschaft unter der Normalverzinsung, wird der Vermögenswert hierdurch ermäßigt. (2) Bezug des Vermögenswerts/Ertragshundertsatzes auf Nennkapital