R 7. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 7. VStR 1995 Ermittlung des Ertragshundertsatzes

R 7. Ermittlung des Ertragshundertsatzes

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Bisher erzielter Durchschnittsbetrag als Beurteilungsgrundlage 1 Bei der Anteilsbewertung kommt es auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an. 2 Für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der bisherige tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine wichtige Beurteilungsgrundlage. 3 Er ist deshalb möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten 3 Jahre vor dem Stichtag herzuleiten. 4 Auszugehen ist dabei vom jeweiligen zu versteuernden Einkommen nach § 7 und § 8 KStG. 5 Das sich ergebende Einkommen ist noch wie folgt zu korrigieren: 1. Hinzuzurechnen sind a) 1Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. 2 Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. 3 Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer zu bemessen. 4 Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist; b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter; c)

Das Betriebsergebnis ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen.