Autor: Ott |
Kommt es zu einem (ungewollten) Wegfall der personellen und/oder sachlichen Verflechtung, so wird eine Betriebsaufspaltung beendet mit der Folge, dass grundsätzlich eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen angenommen wird. Die Betriebsaufgabe kann allerdings verhindert werden, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung vorliegen. Nachfolgend werden die Fälle dargestellt, in denen eine solche "rettende" Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung gegeben ist. Diskutiert werden auch Gestaltungsmaßnahmen im Vorfeld, die eine Betriebsaufgabe bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung verhindern können.
Einen typischen Fall der Auflösung einer Betriebsaufspaltung stellt die unentgeltliche Übertragung der Anteile an der Betriebs-GmbH durch einen Gesellschafter dar, ohne dass gleichzeitig die an die GmbH überlassene(n) wesentliche(n) Betriebsgrundlage(n) mitübertragen werden. Die dramatischen Folgen, die ggf. auch die Mitgesellschafter treffen können, können allerdings durch bestimmte Gestaltungsmaßnahmen abgemildert werden.
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