I. Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trotz mehrfacher Aufforderung keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998 (Streitjahr) abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer 1998 durch Bescheid vom 18. April 2000 auf 284 710 DM und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag in Höhe von 5 000 DM fest. In den "Erläuterungen" zu diesem Bescheid heißt es u.a. "Reichen Sie bitte Ihre Steuererklärung/Steueranmeldung unverzüglich nach, denn die Schätzung befreit Sie nicht von Ihrer Erklärungs-/Anmeldungspflicht." In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer und des Verspätungszuschlags mit dem Einspruch angefochten werden könne.
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