FG München - Urteil vom 17.02.2022
11 K 2371/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Steuerliche Berücksichtigung eines Verzichts auf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen

FG München, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 11 K 2371/18

DRsp Nr. 2022/8957

Steuerliche Berücksichtigung eines Verzichts auf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom (...) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (...) wird dahingehend geändert, dass ein weiterer Verlust von (66% von Betrag D) € bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, berücksichtigt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70%.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Beteiligten streiten darüber, wie der Verzicht auf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen, das der Kläger einer Gesellschaft gewährt hatte, bei der er sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer war, und Zinsen für ein diesbezügliches Refinanzierungsdarlehen bei den Einkünften des Klägers zu berücksichtigen sind.

1. 2.