Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das angefochtene Prozessurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das FG fehlerhaft davon ausgegangen ist, ein außergerichtliches Vorverfahren habe nicht stattgefunden bzw. es liege eine als unzulässig abzuweisende Sprungklage i.S. des § 45 FGO vor. Das Vorliegen der Prozess- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens hat der Bundesfinanzhof (BFH) von Amts wegen zu prüfen.
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