I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veräußerte im Streitjahr (1998) einen Teil ihres Gesellschaftsanteils an der F-KG unter vollständigem Rückbehalt des in ihrem Alleineigentum stehenden und der F-KG als wesentliche Betriebsgrundlage überlassenen Fabrikationsgrundstücks (Sonderbetriebsvermögen). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den aus der Anteilsveräußerung erzielten Gewinn als nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Veräußerungsgewinn festzustellen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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