Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen - Übertragung; Rücklage; LuF-Anlagevermögen
FG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 12096/05
DRsp Nr. 2009/20777
Übertragung einer Rücklage nach § 6bEStG auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen - Übertragung; Rücklage; LuF-Anlagevermögen
1. § 6bEStG ist dahin zu interpretieren, dass eine Übertragung der in einem Gewerbebetrieb entstandenen stillen Reserven auf zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende WG zulässig ist, wenn der Veräußerungsgewinn nicht der GewSt unterliegt.2. Da der bei Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen erzielte Gewinn nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen ist und damit nicht der GewSt unterliegt, kann die GewSt durch die Übertragung stiller Reserven auf Ersatz- WG gemäß § 6bEStG nicht verloren gehen. Gewinne, die aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs resultieren und nicht der GewSt unterliegen, werden daher von dem Übertragungsverbot nach § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Übertragung einer nach dem Verkauf eines Betriebes nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten Rücklage auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen.
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