Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 31.07.2003 zunächst Lohn für den Zeitraum Mai bis Juli 2003 sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld für März 2003 und nach der Erweiterung vom 21.10.2003 noch die Vergütung für August bis Oktober 2003 nebst einer gesetzlichen Verzinsung gefordert.
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