Streitig ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach §
Die Kläger sind Rechtsnachfolger des Herrn P. D. Dieser betrieb ein Mietwagenunternehmen. Im Rahmen seines Unternehmens errichtete er im Dezember 1989 eine Garage für netto 11.502,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.580,-- DM. Die Garage wurde zu 100 % unternehmerisch genutzt. Die Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer geltend. Er verstarb am 02. Mai 1996. Die Kläger führten das Unternehmen noch bis zum 13. Mai 1996 weiter, sie galten jedoch aufgrund der Umsatzhöhe als Kleinunternehmer nach §
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