Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 320.000,00 EUR
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß §
1.
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