Der Vater (V) der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb auf dem Grundstück ..., den Gartenbau (Flurstück 584). Im Kalenderjahr 1991 hatte er auf die Nutzungswertbesteuerung für das dort befindliche selbstgenutzte Wohnhaus verzichtet. Zum Betriebsvermögen gehörte danach nur noch eine Restfläche von 7 002 qm.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|