§ 1 FördG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785

§ 1 FoerdG Anspruchsberechtigter, Fördergebiet

§ 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet

FoerdG ( Fördergebietsgesetz )

(1) 1Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6 bilden. 2Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft. (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.