§ 1 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 22.02.2023

§ 1 GmbHG Zweck; Gründerzahl

§ 1 Zweck; Gründerzahl

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.