§ 1 KStDV
Stand: 17.11.2010
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I 2010 S. 1544
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes

§ 1 KStDV Allgemeines

§ 1 Allgemeines

KStDV ( Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen. 2. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. 3.