(1) Steuerberater haben nur eine berufliche Niederlassung. (2) Der Steuerberater muss an seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein. (3) 1Die berufliche Niederlassung eines Steuerberaters gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG (Syndikus-Steuerberater) kann sich bei seinem Arbeitgeber befinden. 2In diesem Fall sind dort die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Berufspflichten zu treffen.
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