§ 10 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
2. Teil: Berufspflichten

§ 10 BOStB Berufliche Niederlassung

§ 10 Berufliche Niederlassung

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Steuerberater haben nur eine berufliche Niederlassung. (2) Der Steuerberater muss an seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein. (3) 1Die berufliche Niederlassung eines Steuerberaters gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG (Syndikus-Steuerberater) kann sich bei seinem Arbeitgeber befinden. 2In diesem Fall sind dort die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Berufspflichten zu treffen.