BFH - Urteil vom 29.07.1998
X R 54/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1998, 2410
BFH/NV 1999, 250
BFHE 186, 400
BStBl II 1999, 128
DB 1998, 2347
DStZ 1999, 98
NJW 1999, 672
NZM 1999, 43
ZEV 1998, 446
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1995, 475

§ 10 e EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen X R 54/95

DRsp Nr. 1999/475

§ 10 e EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung

»Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG, wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, daß der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist (Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

I.Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 6. März 1989 ein Einfamilienhaus für 335 000 DM, das die Kläger vom 15. Juni 1989 an zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Von dem Kaufpreis, der beim Notar zu hinterlegen war, entfielen 48 125 DM auf den Grund und Boden, 286 875 DM auf das Gebäude und 8 500 DM auf die Einbauküche. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde dem Kläger von seiner Mutter geschenkt, indem sie den Betrag auf das im notariellen Vertrag angegebene Notaranderkonto überwies. Maklergebühr, Notar- und Gerichtskosten usw. (sog. Anschaffungsnebenkosten) in Höhe von 22 092 DM sowie vor Bezug entstandene Renovierungskosten in Höhe von 4 237 DM trug der Kläger selbst.