§ 10 EigZulG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680

§ 10 EigZulG Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage

§ 10 Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.