§ 10 InvZulG
Stand: 22.12.2009
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950

§ 10 InvZulG Festsetzung und Auszahlung

§ 10 Festsetzung und Auszahlung

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.