§ 102 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

§ 102 UmwG Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 102 Durchführung der Mitgliederversammlung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. 2§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.