§ 104 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

§ 104 AO Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. 2§ 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) 1Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. 2Für den Beteiligten aufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.