§ 1063 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1063 BGB Zusammentreffen mit dem Eigentum

§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.