§ 11 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
2. Teil: Berufspflichten

§ 11 BOStB Weitere Beratungsstellen

§ 11 Weitere Beratungsstellen

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) 1Weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist jede organisatorische selbstständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist. 2Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen. (2) Weitere Beratungsstellen sind als solche kenntlich zu machen. (3) Eine Ausnahme vom Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund - der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, - des tatsächlichen Geschäftsumfangs, - der Art und des Umfangs des Mandantenstammes, - der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, - der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung, - der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist. (4) 1Die Ausnahmegenehmigung soll für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden. 2Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden.