§ 11 DrittelbG
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Teil 2 Aufsichtsrat

§ 11 DrittelbG Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

§ 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

DrittelbG ( Drittelbeteiligungsgesetz )

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind 1. mindestens drei Wahlberechtigte, 2. die Betriebsräte, 3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ. 2Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.