§ 12 DrittelbG
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Teil 2 Aufsichtsrat

§ 12 DrittelbG Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

§ 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

DrittelbG ( Drittelbeteiligungsgesetz )

(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. 2Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung. (2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.