§ 12 EigZulG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680

§ 12 EigZulG Antrag auf Eigenheimzulage

§ 12 Antrag auf Eigenheimzulage

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben. (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.