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Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis
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Gesetze/Richtlinien
G
GrStG
§ 12
GrStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Abschnitt I Steuerpflicht
Änderungsnachweis
§ 12 GrStG Dingliche Haftung
Inhaltsverzeichnis
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§ 12 Dingliche Haftung
GrStG ( Grundsteuergesetz )
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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