§ 12 MitbestG
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Zweiter Teil Aufsichtsrat
Zweiter Abschnitt Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Dritter Unterabschnitt Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte

§ 12 MitbestG Wahlvorschläge für Delegierte

§ 12 Wahlvorschläge für Delegierte

MitbestG ( Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein. (2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.