§ 12 StraBEG
FNA: 611-1-32
Fassung vom: 23.12.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.12.2003

§ 12 StraBEG Besondere Festsetzungsverjährung

§ 12 Besondere Festsetzungsverjährung

StraBEG ( Strafbefreiungserklärungsgesetz )

1Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. 2Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.