§ 121 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 8 Haftsumme

§ 121 GenG Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen

§ 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

1Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. 2Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. 3Sie kann auch bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.