§ 13 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 13 BNotO Vereidigung

§ 13 Vereidigung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!"2Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin". (2) 1Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3)